Die über Ersuchen des Beitragsschuldners, ihm Beiträge vorzuschreiben, erfolgte Übersendung entsprechender Kontoauszüge, aus denen sich die vom Krankenversicherungsträger errechnete Höhe der Beiträge ergibt, stellt eine Maßnahme im Sinne des § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG dar.Die über Ersuchen des Beitragsschuldners, ihm Beiträge vorzuschreiben, erfolgte Übersendung entsprechender Kontoauszüge, aus denen sich die vom Krankenversicherungsträger errechnete Höhe der Beiträge ergibt, stellt eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG dar.