Der zweite Satz des § 68 Abs 1 ASVG idF der 34.Nov ist unanwendbar, wenn überhaupt keine Meldung erstattet wird. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach diesem Satz setzt voraus, dass binnen zwei bzw fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge eine Meldung erstattet wird.Der zweite Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 34.Nov ist unanwendbar, wenn überhaupt keine Meldung erstattet wird. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach diesem Satz setzt voraus, dass binnen zwei bzw fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge eine Meldung erstattet wird.