Verwaltungsgerichtshof
13.06.1989
85/08/0064
GRS wie 86/08/0105 E 12. Februar 1987 VwSlg 12397 A/1987 RS 1
Der zweite Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 34.Nov ist unanwendbar, wenn überhaupt keine Meldung erstattet wird. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach diesem Satz setzt voraus, dass binnen zwei bzw fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge eine Meldung erstattet wird.
ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X03