Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Geschäftszahl

85/08/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0105 E 12. Februar 1987 VwSlg 12397 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Der zweite Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 34.Nov ist unanwendbar, wenn überhaupt keine Meldung erstattet wird. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach diesem Satz setzt voraus, dass binnen zwei bzw fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge eine Meldung erstattet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X03