Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
85/08/0042
Entscheidungsdatum
19.03.1991
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 88/08/0239 4
(hier: Überstundenentgelte, Sonntagsdienstzulagen,
Nachtdienstzulagen, Vertretungsdienstzulagen und
Bereitschaftsdienstzulagen sowie Bereitschaftsdienstentgelte).
Stammrechtssatz
§ 3 Abs 4 EFZG ist in Wahrheit dem Ausfallsprinzip verhaftet. Nur wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen zieht das Gesetz einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.Paragraph 3, Absatz 4, EFZG ist in Wahrheit dem Ausfallsprinzip verhaftet. Nur wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen zieht das Gesetz einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X10
Im RIS seit
23.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013
Dokumentnummer
JWR_1985080042_19910319X10