Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13397 A/1991

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/08/0239

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 4, EFZG ist in Wahrheit dem Ausfallsprinzip verhaftet. Nur wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen zieht das Gesetz einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988080239.X04

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1988080239_19910305X04

Rechtssatz für 85/08/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

85/08/0042

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 88/08/0239 4 (hier: Überstundenentgelte, Sonntagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen, Vertretungsdienstzulagen und Bereitschaftsdienstzulagen sowie Bereitschaftsdienstentgelte).

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 4, EFZG ist in Wahrheit dem Ausfallsprinzip verhaftet. Nur wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen zieht das Gesetz einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X10

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1985080042_19910319X10