Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

85/08/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 88/08/0239 4

(hier: Überstundenentgelte, Sonntagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen, Vertretungsdienstzulagen und Bereitschaftsdienstzulagen sowie Bereitschaftsdienstentgelte).

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 4, EFZG ist in Wahrheit dem Ausfallsprinzip verhaftet. Nur wegen der Schwierigkeiten der fiktiven Ermittlung des Entgelts bei Leistungslöhnen zieht das Gesetz einer weitgehend spekulativen Einzelfallberechnung die Errechnung eines Durchschnittsbetrages vor, der dem ausgefallenen Entgelt eher entspricht, weil die Entgeltentwicklung in einem hinsichtlich der jeweiligen Entgeltform repräsentativen Zeitraum berücksichtigt wird.