Die Bindung der Behörde (auch des VwGH) nach § 63 Abs 1 VwGG erstreckt sich nur auf die erklärte Rechtsanschauung, nicht jedoch auf jene vermutete, die den VwGH veranlaßt haben könnte, einen bestimmten Grund nicht oder noch nicht als Aufhebungsgrund wahrzunehmen.Die Bindung der Behörde (auch des VwGH) nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erstreckt sich nur auf die erklärte Rechtsanschauung, nicht jedoch auf jene vermutete, die den VwGH veranlaßt haben könnte, einen bestimmten Grund nicht oder noch nicht als Aufhebungsgrund wahrzunehmen.