Derjenige, der ein KFZ zum Parken abgestellt hat, ist als Lenker anzusehen und verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. den Führerschein auszuhändigen, wobei ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Lenken eines Fahrzeuges und der Verpflichtung zur Vorweisung des Führerscheines gefordert wird (Hinweis E 28.1.1981, 3032/80).