Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/02/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11894 A/1985

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/02/0053

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020053.X02

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1985020053_19851003X02

Rechtssatz für 84/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/17/0128

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a lita VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984170128.X01

Im RIS seit

28.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1984170128_19851113X01

Rechtssatz für 85/18/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

85/18/0147

Entscheidungsdatum

12.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180147.X05

Im RIS seit

07.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1985180147_19860912X05

Rechtssatz für 86/17/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/17/0143

Entscheidungsdatum

19.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a lita VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170143.X01

Im RIS seit

10.06.2005

Dokumentnummer

JWR_1986170143_19860919X01

Rechtssatz für 84/01/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/01/0148

Entscheidungsdatum

15.10.1986

Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a lita VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010148.X03

Im RIS seit

18.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1984010148_19861015X03

Rechtssatz für 84/10/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/10/0274

Entscheidungsdatum

15.12.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984100274.X02

Im RIS seit

04.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1984100274_19861215X02

Rechtssatz für 89/02/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/02/0004

Entscheidungsdatum

08.11.1989

Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg. 11894/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020004.X01

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Dokumentnummer

JWR_1989020004_19891108X01

Rechtssatz für 89/02/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/02/0188

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020188.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989020188_19900221X01

Rechtssatz für 90/19/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0057

Entscheidungsdatum

23.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190057.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190057_19900423X01

Rechtssatz für 86/18/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/18/0180

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180180.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1986180180_19900627X03

Rechtssatz für 90/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/19/0205

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190205.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190205_19900702X03

Rechtssatz für 89/03/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0265

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030265.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989030265_19900711X01

Rechtssatz für 90/03/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/03/0110

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030110.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990030110_19900711X01

Rechtssatz für 90/18/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/18/0110

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180110.X02

Im RIS seit

07.09.1990

Dokumentnummer

JWR_1990180110_19900907X02

Rechtssatz für 90/18/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/18/0259

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180259.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990180259_19910215X03

Rechtssatz für 89/17/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/17/0123

Entscheidungsdatum

14.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170123.X02

Im RIS seit

14.06.1991

Dokumentnummer

JWR_1989170123_19910614X02

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X01