Allein die Feststellung von Gewinnzahlen und Verlustzahlen reichen bei einer Tätigkeit, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach auf dem gewerblichen Sektor liegt, für deren Qualifikation als "Liebhaberei" nicht aus. Eine solche - ausnahmsweise vorzunehmende - Qualifikation setzt Feststellungen über die Art der Betriebsführung (nach "wirtschaftlichen Grundsätzen" oder nicht) als der hier entscheidenden Ursache für Gewinne und Verluste, bzw allfälliger Unmöglichkeit, nach objektivem Maßstab auf Dauer Gewinn zu erzielen voraus (Hinweis E 10.10.1972, 174/72 und E 15.4.1975, 1296/73).