Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/10/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/10/0262

Entscheidungsdatum

24.11.1986

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GewässerschutzV Tir 1952 §2;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs5;

Rechtssatz

Der Bescheid, der die Ausnahme von den Verboten des Paragraph 2, der Tiroler Gewässerschutzverordnung zum Betrieb eines Campingplatzes beinhaltet, hat, wenn der ihm zu Grunde liegende Antrag kein Projekt enthält, eine nachträgliche Bewilligung der zum damaligem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen und gesetzlichen Maßnahmen zum Gegenstand. Dem Spruch dieses Bescheides ist daher objektiv kein darüber hinausgehender Inhalt beizumessen. Die künftige Setzung von der Behörde naturgemäß noch unbekannten und für sie nicht vorhersehbaren naturschutzrechtlich relevanten Maßnahmen des Bf im Rahmen des damals bestehenden Campingplatzes, wie auch zur Erweiterung desselben ist von einem solchen Bescheid nicht umfasst.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984100262.X04

Im RIS seit

02.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100262_19861124X04