Verwaltungsgerichtshof
24.11.1986
84/10/0262
Der Bescheid, der die Ausnahme von den Verboten des Paragraph 2, der Tiroler Gewässerschutzverordnung zum Betrieb eines Campingplatzes beinhaltet, hat, wenn der ihm zu Grunde liegende Antrag kein Projekt enthält, eine nachträgliche Bewilligung der zum damaligem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen und gesetzlichen Maßnahmen zum Gegenstand. Dem Spruch dieses Bescheides ist daher objektiv kein darüber hinausgehender Inhalt beizumessen. Die künftige Setzung von der Behörde naturgemäß noch unbekannten und für sie nicht vorhersehbaren naturschutzrechtlich relevanten Maßnahmen des Bf im Rahmen des damals bestehenden Campingplatzes, wie auch zur Erweiterung desselben ist von einem solchen Bescheid nicht umfasst.