Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/10/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/10/0262

Entscheidungsdatum

24.11.1986

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs5;

Rechtssatz

Ein gegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG verstoßender Eingriff in die materielle Rechtskraft (Unabänderlichkeit) eines Bescheides betreffend eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 6, Absatz 5, Tir NSchG durch einen neuen Bescheid ist gegeben, wenn mit dem neuen Bescheid - bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage - jene Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre, die bereits im formell und materiell rechtskräftigen ersten Bescheid enthalten ist, dies unter der Voraussetzung, dass die nunmehr beigefügten Auflagen den Beschwerdeführer objektiv stärker belasten als die seinerzeit vorgeschriebenen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984100262.X02

Im RIS seit

02.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100262_19861124X02