Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1986

Geschäftszahl

84/10/0262

Rechtssatz

Ein gegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG verstoßender Eingriff in die materielle Rechtskraft (Unabänderlichkeit) eines Bescheides betreffend eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 6, Absatz 5, Tir NSchG durch einen neuen Bescheid ist gegeben, wenn mit dem neuen Bescheid - bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage - jene Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre, die bereits im formell und materiell rechtskräftigen ersten Bescheid enthalten ist, dies unter der Voraussetzung, dass die nunmehr beigefügten Auflagen den Beschwerdeführer objektiv stärker belasten als die seinerzeit vorgeschriebenen.