Im Hinblick auf die Erlassung des Bescheids nach dem 1. August 1984 hatte die Behörde die Bestimmung des § 51 Abs 5 VStG 1950 (idF d. Nov. BGBl Nr. 299/84) dabei zu beachten.Im Hinblick auf die Erlassung des Bescheids nach dem 1. August 1984 hatte die Behörde die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 in der Fassung d. Nov. BGBl Nr. 299/84) dabei zu beachten.