Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/10/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11621 A/1984

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/10/0259

Entscheidungsdatum

17.12.1984

Index

L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/10/0261 84/10/0260

Rechtssatz

Die Tatumschreibung, dass das allgemein erkennbare, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution darin bestand dass die Bfrin in provokanter Weise an eine Hausmauer angelehnt stand, wobei sie einen Fuß an der Hausmauer abstützte und durch auffallendes Entgegen- und Hineinschauen in vorbeifahrende Fahrzeuge bewirkte, dass ein Fahrzeug, besetzt mit 3 Burschen, von ihr angehalten wurde," sowie "dass die Bfrin mit dem Zeugen R für 500,-- einen Geschlechtsverkehr durchführte" und dass sich die Bfrin in einer für jedermann erkennbaren eindeutigen Weise durch langsames Auf- und Abgehen, Handtaschen schwenken, zuwinken, etc. Passanten und Pkw-Lenkern gg Entgelt zum Geschlechtsverkehr anbot", genügen jeweils dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 im Zusammenhalt mit dem angewendeten Prostitutionstatbestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X03

Im RIS seit

02.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1984100259_19841217X03