Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1984

Geschäftszahl

84/10/0259

Rechtssatz

Die Tatumschreibung, dass das allgemein erkennbare, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution darin bestand dass die Bfrin in provokanter Weise an eine Hausmauer angelehnt stand, wobei sie einen Fuß an der Hausmauer abstützte und durch auffallendes Entgegen- und Hineinschauen in vorbeifahrende Fahrzeuge bewirkte, dass ein Fahrzeug, besetzt mit 3 Burschen, von ihr angehalten wurde," sowie "dass die Bfrin mit dem Zeugen R für 500,-- einen Geschlechtsverkehr durchführte" und dass sich die Bfrin in einer für jedermann erkennbaren eindeutigen Weise durch langsames Auf- und Abgehen, Handtaschen schwenken, zuwinken, etc. Passanten und Pkw-Lenkern gg Entgelt zum Geschlechtsverkehr anbot", genügen jeweils dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 im Zusammenhalt mit dem angewendeten Prostitutionstatbestand.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/10/0261

84/10/0260

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X03