Verwaltungsgerichtshof
17.12.1984
84/10/0259
Die Tatumschreibung, dass das allgemein erkennbare, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution darin bestand dass die Bfrin in provokanter Weise an eine Hausmauer angelehnt stand, wobei sie einen Fuß an der Hausmauer abstützte und durch auffallendes Entgegen- und Hineinschauen in vorbeifahrende Fahrzeuge bewirkte, dass ein Fahrzeug, besetzt mit 3 Burschen, von ihr angehalten wurde," sowie "dass die Bfrin mit dem Zeugen R für 500,-- einen Geschlechtsverkehr durchführte" und dass sich die Bfrin in einer für jedermann erkennbaren eindeutigen Weise durch langsames Auf- und Abgehen, Handtaschen schwenken, zuwinken, etc. Passanten und Pkw-Lenkern gg Entgelt zum Geschlechtsverkehr anbot", genügen jeweils dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 im Zusammenhalt mit dem angewendeten Prostitutionstatbestand.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/10/0261
84/10/0260
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X03