Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/04/0134

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0140 E 14. Mai 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 44, Litera a, VStG 1950 wird beim Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen - wie im Beschwerdefall nach Annahme der belangten Behörde durch Anbringung eines Firmenschildes bzw. durch eine Einschaltung im Telefonbuch - die Anführung des Wortlautes dieser "Ankündigungen" im Spruch des Straferkenntnisses vorausgesetzt, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. Des weiteren erfordert die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Bezeichnung des nach Annahme der Behörde hiedurch unbefugt ausgeübten Gewerbes, dass erst dadurch die eindeutige und unzweifelhafte Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 ermöglicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040134.X03

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040134_19850514X03

Rechtssatz für 84/04/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/04/0140

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 44, Litera a, VStG 1950 wird beim Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen - wie im Beschwerdefall nach Annahme der belangten Behörde durch Anbringung eines Firmenschildes bzw. durch eine Einschaltung im Telefonbuch - die Anführung des Wortlautes dieser "Ankündigungen" im Spruch des Straferkenntnisses vorausgesetzt, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. Des weiteren erfordert die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Bezeichnung des nach Annahme der Behörde hiedurch unbefugt ausgeübten Gewerbes, dass erst dadurch die eindeutige und unzweifelhafte Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 ermöglicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040140.X03

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040140_19850514X03

Rechtssatz für 85/04/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

85/04/0210

Entscheidungsdatum

17.03.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0140 E 14. Mai 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 44, Litera a, VStG 1950 wird beim Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen - wie im Beschwerdefall nach Annahme der belangten Behörde durch Anbringung eines Firmenschildes bzw. durch eine Einschaltung im Telefonbuch - die Anführung des Wortlautes dieser "Ankündigungen" im Spruch des Straferkenntnisses vorausgesetzt, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. Des weiteren erfordert die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Bezeichnung des nach Annahme der Behörde hiedurch unbefugt ausgeübten Gewerbes, dass erst dadurch die eindeutige und unzweifelhafte Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 ermöglicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X08

Im RIS seit

17.03.1987

Dokumentnummer

JWR_1985040210_19870317X08