Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0134

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit der spruchmäßigen Formulierung der Tatbegehung seitens der Berufungsbehörde "seit ...." ohne ausdrückliche (kalendermäßige) Anführung des Tatzeitendes wird - bei Anlegung von objektiven Maßstäben - zum Ausdruck gebracht, dass die Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) endete. Wenn daher von der Berufungsbehörde die Tatzeit in Abänderung des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin angenommen wird, dass der Zeitpunkt der "Schöpfung" des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als Tatzeitende bezeichnet wird, kann ein Abweichen vom Gebot der Entscheidung in der "Sache" in diesem Umstand nicht erblickt werden. (Hinweis auf E vom 10.4.1984, 84/04/0014, E vom 1.7.1983, 83/04/0046)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040134.X01

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040134_19850514X01

Rechtssatz für 84/04/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0140

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0134 E 14. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der spruchmäßigen Formulierung der Tatbegehung seitens der Berufungsbehörde "seit ...." ohne ausdrückliche (kalendermäßige) Anführung des Tatzeitendes wird - bei Anlegung von objektiven Maßstäben - zum Ausdruck gebracht, dass die Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) endete. Wenn daher von der Berufungsbehörde die Tatzeit in Abänderung des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin angenommen wird, dass der Zeitpunkt der "Schöpfung" des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als Tatzeitende bezeichnet wird, kann ein Abweichen vom Gebot der Entscheidung in der "Sache" in diesem Umstand nicht erblickt werden. (Hinweis auf E vom 10.4.1984, 84/04/0014, E vom 1.7.1983, 83/04/0046)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040140.X01

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040140_19850514X01