Ausführungen, dass sich kein Anhaltspunkt für eine Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides gem § 47 Abs 2 des Statutes der Stadt Linz vom Bürgermeister an den Magistrat der Stadt Linz ergibt, sodass es dahingestellt bleibt, ob dies an sich zulässig wäre.Ausführungen, dass sich kein Anhaltspunkt für eine Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides gem Paragraph 47, Absatz 2, des Statutes der Stadt Linz vom Bürgermeister an den Magistrat der Stadt Linz ergibt, sodass es dahingestellt bleibt, ob dies an sich zulässig wäre.