Verwaltungsgerichtshof
05.03.1985
84/04/0059
Ausführungen, dass sich kein Anhaltspunkt für eine Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides gem Paragraph 47, Absatz 2, des Statutes der Stadt Linz vom Bürgermeister an den Magistrat der Stadt Linz ergibt, sodass es dahingestellt bleibt, ob dies an sich zulässig wäre.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X08