Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Geschäftszahl

84/04/0059

Rechtssatz

Ausführungen, dass sich kein Anhaltspunkt für eine Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides gem Paragraph 47, Absatz 2, des Statutes der Stadt Linz vom Bürgermeister an den Magistrat der Stadt Linz ergibt, sodass es dahingestellt bleibt, ob dies an sich zulässig wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X08