Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
84/03/0394
Entscheidungsdatum
30.01.1985
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/03/0395
Rechtssatz
Aus dem nach § 13 a AVG 1950 zustehenden Recht auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen kann im Falle einer solchen Anleitung ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes durch die Behörde nicht abgeleitet werden. Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13 a AVG 1950 ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst.Aus dem nach Paragraph 13, a AVG 1950 zustehenden Recht auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen kann im Falle einer solchen Anleitung ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes durch die Behörde nicht abgeleitet werden. Die Belehrungspflicht der Behörde nach Paragraph 13, a AVG 1950 ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030394.X01
Im RIS seit
09.07.2004
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010
Dokumentnummer
JWR_1984030394_19850130X01