Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1985

Geschäftszahl

84/03/0394

Rechtssatz

Aus dem nach Paragraph 13, a AVG 1950 zustehenden Recht auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen kann im Falle einer solchen Anleitung ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes durch die Behörde nicht abgeleitet werden. Die Belehrungspflicht der Behörde nach Paragraph 13, a AVG 1950 ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/03/0395