Nach der Formulierung des § 33 Abs 1 FinStrG gehört auch der Vorsatz zu dessen Tatbestandsmerkmalen (Hinweis E 25.6.1981, 3257/78).Nach der Formulierung des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG gehört auch der Vorsatz zu dessen Tatbestandsmerkmalen (Hinweis E 25.6.1981, 3257/78).