Rechtsgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG bezüglich inländischer Grundstücke sind NUR dann steuerpflichtig, wenn sie den Anspruch auf Übereignung begründen. Ein Vorvertrag gemäß § 936 ABGB, der nur die Verabredung darstellt, erst künftig einen Vertrag schließen zu wollen, läßt keine Abgabenpflicht entstehen. Eine Punktation (§ 885 ABGB) die die Hauptpunkte eines (Kaufvertrages) Vertrages enthält, unterliegt hingegen der Steuerpflicht, da sie die in ihr ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und, obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend, selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages hat.Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG bezüglich inländischer Grundstücke sind NUR dann steuerpflichtig, wenn sie den Anspruch auf Übereignung begründen. Ein Vorvertrag gemäß Paragraph 936, ABGB, der nur die Verabredung darstellt, erst künftig einen Vertrag schließen zu wollen, läßt keine Abgabenpflicht entstehen. Eine Punktation (Paragraph 885, ABGB) die die Hauptpunkte eines (Kaufvertrages) Vertrages enthält, unterliegt hingegen der Steuerpflicht, da sie die in ihr ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und, obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend, selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages hat.