Die Veräußerung eines Großteiles des Klientenstockes durch einen Wirtschaftstreuhänder erfüllt den Tatbestand der Teilbetriebsveräußerung nur, wenn die Merkmale eines Teilbetriebes auch tatsächlich vorliegen. Andernfalls handelt es sich weder um eine Teilbetriebsveräußerung noch um die Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen, sondern lediglich um eine Einschränkung des Geschäftsumfanges (im Sinne des E vom 23.4.1974, 1982/73, VwSlg 4678 F/1974), die auch dann nicht zu einer Geschäftsveräußerung gemäß § 4 Abs 7 UStG 1972 oder zu einer Teilbetriebsveräußerung wird, wenn mit ihr ein erheblicher Umsatzrückgang verbunden ist.Die Veräußerung eines Großteiles des Klientenstockes durch einen Wirtschaftstreuhänder erfüllt den Tatbestand der Teilbetriebsveräußerung nur, wenn die Merkmale eines Teilbetriebes auch tatsächlich vorliegen. Andernfalls handelt es sich weder um eine Teilbetriebsveräußerung noch um die Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen, sondern lediglich um eine Einschränkung des Geschäftsumfanges (im Sinne des E vom 23.4.1974, 1982/73, VwSlg 4678 F/1974), die auch dann nicht zu einer Geschäftsveräußerung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1972 oder zu einer Teilbetriebsveräußerung wird, wenn mit ihr ein erheblicher Umsatzrückgang verbunden ist.