Bei einer GesmbH kommt für die Rechnungsausstellung in erster Linie deren Geschäftsführer in Betracht, daneben dann Personen, die von den Geschäftsführern als den für die Geschäftsführung (Vertretung) der Gesellschaft berufenen Organen zur Rechnungsausstellung für die Gesellschaft bevollmächtigt sind. Das können zB Angestellte der Gesellschaft sein, aber auch andere Personen, doch müssen diese anderen Personen jedenfalls im Einverständnis mit den für die Geschäftsführung der GesmbH zuständigen Organen handeln, soll eine ausgestellte Rechnung der Gesellschaft zuzurechnen sein.