Das schlichte Bestehen einer landwirtschaftlichen Grundfläche (Obstgarten 1,13 ha; 35 Nussbäume, 10 Zwetschkenbäume), die nur eine zum Verzehr an Ort und Stelle ausreichende Früchtemenge abwirft, reicht zur Annahme des Vorliegens eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht aus (Hinweis E 27.6.1980, 2869/78, E 26.3.1982, 81/08/0175, E 17.5.1984, 83/08/0022).