Die Beweggründe, die eine Person zur Aufnahme einer bestimmten, aus § 4 Abs 2 ASVG zu beurteilenden Tätigkeit veranlassen, sind für die Versicherungspflicht nicht von Bedeutung (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).Die Beweggründe, die eine Person zur Aufnahme einer bestimmten, aus Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu beurteilenden Tätigkeit veranlassen, sind für die Versicherungspflicht nicht von Bedeutung (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).