Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1397/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1397/77

Entscheidungsdatum

27.09.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Weiters Ausführungen betreffs des Erfordernisses einer - dem Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, VStG 1950 entsprechenden - verbalen Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001397.X02

Im RIS seit

12.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001397_19780927X02

Rechtssatz für 82/04/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/04/0139

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1397/77 E 27. September 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Weiters Ausführungen betreffs des Erfordernisses einer - dem Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, VStG 1950 entsprechenden - verbalen Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040139.X02

Im RIS seit

15.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Dokumentnummer

JWR_1982040139_19830128X02

Rechtssatz für 83/04/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/04/0032

Entscheidungsdatum

02.12.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1397/77 E 27. September 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Weiters Ausführungen betreffs des Erfordernisses einer - dem Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, VStG 1950 entsprechenden - verbalen Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983040032.X01

Im RIS seit

04.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040032_19831202X01

Rechtssatz für 84/04/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0149

Entscheidungsdatum

16.04.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1397/77 E 27. September 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Weiters Ausführungen betreffs des Erfordernisses einer - dem Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, VStG 1950 entsprechenden - verbalen Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040149.X01

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040149_19850416X01

Rechtssatz für 88/04/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0003

Entscheidungsdatum

13.09.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1397/77 E 27. September 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Weiters Ausführungen betreffs des Erfordernisses einer - dem Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, VStG 1950 entsprechenden - verbalen Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040003.X01

Im RIS seit

06.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040003_19880913X01