Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1988

Geschäftszahl

88/04/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1397/77 E 27. September 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Weiters Ausführungen betreffs des Erfordernisses einer - dem Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, VStG 1950 entsprechenden - verbalen Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung).