Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/03/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/03/0048

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Aus der Umschreibung "obwohl für das Straßenstück ein BESCHILDERTES ÜBERHOLVERBOT besteht" ist klar zu erkennen, dass damit das Vorschriftzeichen "Überholen verboten" beschrieben wurde. Daher liegt kein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG bei der Fassung des Spruches nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO vor. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Gesetzestext wörtlich wiedergegeben werden muss.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983030048.X02

Im RIS seit

26.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1983030048_19831012X02