Erhebt ein Beschuldigter "Einspruch gegen eine Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe", ohne hiefür eine Begründung anzuführen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschuldigten zur Nachholung der Begründung aufzufordern, und sie hat diese Eingabe auch als Berufung gemäß § 49 Abs 2 VStG und nicht als Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des § 51 Abs 4 zweiter Halbsatz legcit zu werten.Erhebt ein Beschuldigter "Einspruch gegen eine Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe", ohne hiefür eine Begründung anzuführen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschuldigten zur Nachholung der Begründung aufzufordern, und sie hat diese Eingabe auch als Berufung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG und nicht als Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Halbsatz legcit zu werten.