Eine Bestrafung nach § 4 Abs 2 StVO 1960 hat zur Voraussetzung, dass dem Beschuldigten die bei einem Unfall erlittenen Verletzungen eines Unfallsbeteiligten bewusst waren oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten bewusst sein müssen (Hinweis E 19.5.1969, 0062/69, VwSlg 7570 A/1969, E 5.12.1977, 2011/77, VwSlg 9449 A/1977).Eine Bestrafung nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 hat zur Voraussetzung, dass dem Beschuldigten die bei einem Unfall erlittenen Verletzungen eines Unfallsbeteiligten bewusst waren oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten bewusst sein müssen (Hinweis E 19.5.1969, 0062/69, VwSlg 7570 A/1969, E 5.12.1977, 2011/77, VwSlg 9449 A/1977).