Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
82/16/0143
Entscheidungsdatum
17.02.1983
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/16/0144
82/16/0145
82/16/0146
82/16/0150
82/16/0148
82/16/0149
82/16/0147
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3798/80 E 17. Dezember 1981 RS 2
Stammrechtssatz
Der Abschluß eines "Baudurchführungsvertrages" über eine einzelne Wohnung birgt keineswegs eine Offerte zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages schlüssig in sich, zumal wenn auch nicht hervorgekommen ist, daß das Bauunternehmen bevollmächtigt gewesen wäre, solche Offerte der einzelnen Wohnungsinteressenten jeweils namens aller übrigen anzunehmen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer vermögen den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des Bauwerkes abzielenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen (Hinweis E 24.4.1980, 3798/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160143.X05
Im RIS seit
17.02.1983
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JWR_1982160143_19830217X05