Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3798/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3798/80

Entscheidungsdatum

17.12.1981

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Der Abschluß eines "Baudurchführungsvertrages" über eine einzelne Wohnung birgt keineswegs eine Offerte zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages schlüssig in sich, zumal wenn auch nicht hervorgekommen ist, daß das Bauunternehmen bevollmächtigt gewesen wäre, solche Offerte der einzelnen Wohnungsinteressenten jeweils namens aller übrigen anzunehmen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer vermögen den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des Bauwerkes abzielenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen (Hinweis E 24.4.1980, 3798/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003798.X02

Im RIS seit

17.12.1981

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1980003798_19811217X02

Rechtssatz für 82/16/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

82/16/0143

Entscheidungsdatum

17.02.1983

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/16/0144 82/16/0145 82/16/0146 82/16/0150 82/16/0148 82/16/0149 82/16/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3798/80 E 17. Dezember 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Der Abschluß eines "Baudurchführungsvertrages" über eine einzelne Wohnung birgt keineswegs eine Offerte zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages schlüssig in sich, zumal wenn auch nicht hervorgekommen ist, daß das Bauunternehmen bevollmächtigt gewesen wäre, solche Offerte der einzelnen Wohnungsinteressenten jeweils namens aller übrigen anzunehmen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer vermögen den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des Bauwerkes abzielenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen (Hinweis E 24.4.1980, 3798/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160143.X05

Im RIS seit

17.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Dokumentnummer

JWR_1982160143_19830217X05