Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1983

Geschäftszahl

82/16/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3798/80 E 17. Dezember 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Der Abschluß eines "Baudurchführungsvertrages" über eine einzelne Wohnung birgt keineswegs eine Offerte zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages schlüssig in sich, zumal wenn auch nicht hervorgekommen ist, daß das Bauunternehmen bevollmächtigt gewesen wäre, solche Offerte der einzelnen Wohnungsinteressenten jeweils namens aller übrigen anzunehmen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer vermögen den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des Bauwerkes abzielenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen (Hinweis E 24.4.1980, 3798/80).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/16/0144

82/16/0145

82/16/0146

82/16/0150

82/16/0148

82/16/0149

82/16/0147

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160143.X05