Verwaltungsgerichtshof
17.02.1983
82/16/0143
GRS wie 3798/80 E 17. Dezember 1981 RS 2
Der Abschluß eines "Baudurchführungsvertrages" über eine einzelne Wohnung birgt keineswegs eine Offerte zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages schlüssig in sich, zumal wenn auch nicht hervorgekommen ist, daß das Bauunternehmen bevollmächtigt gewesen wäre, solche Offerte der einzelnen Wohnungsinteressenten jeweils namens aller übrigen anzunehmen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer vermögen den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des Bauwerkes abzielenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen (Hinweis E 24.4.1980, 3798/80).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/16/0144
82/16/0145
82/16/0146
82/16/0150
82/16/0148
82/16/0149
82/16/0147
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160143.X05