Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1981

Geschäftszahl

3798/80

Rechtssatz

Der Abschluß eines "Baudurchführungsvertrages" über eine einzelne Wohnung birgt keineswegs eine Offerte zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages schlüssig in sich, zumal wenn auch nicht hervorgekommen ist, daß das Bauunternehmen bevollmächtigt gewesen wäre, solche Offerte der einzelnen Wohnungsinteressenten jeweils namens aller übrigen anzunehmen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer vermögen den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des Bauwerkes abzielenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen (Hinweis E 24.4.1980, 3798/80).