Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 5915 F/1984
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
82/16/0105
Entscheidungsdatum
20.09.1984
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Rechtssatz
Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat. Vom Scheingeschäft zu unterscheiden sind die Umgehungsgeschäfte. Bei diesen wollen die Vertragspartner durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung vermeiden. Das Umgehungsgeschäft ist daher nicht nur zum Schein geschlossen, sondern von den Parteien wirklich gewollt. Die Treuhandschaft ist KEIN Scheingeschäft. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob dem Dritten das Bestehen des Treuhandverhältnisses bekannt ist (offene Treuhand) oder nicht (verdeckte Treuhand).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160105.X03
Im RIS seit
20.09.1984
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Dokumentnummer
JWR_1982160105_19840920X03