Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1984

Geschäftszahl

82/16/0105

Rechtssatz

Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat. Vom Scheingeschäft zu unterscheiden sind die Umgehungsgeschäfte. Bei diesen wollen die Vertragspartner durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung vermeiden. Das Umgehungsgeschäft ist daher nicht nur zum Schein geschlossen, sondern von den Parteien wirklich gewollt. Die Treuhandschaft ist KEIN Scheingeschäft. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob dem Dritten das Bestehen des Treuhandverhältnisses bekannt ist (offene Treuhand) oder nicht (verdeckte Treuhand).