Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/12/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/12/0033

Entscheidungsdatum

11.04.1983

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob der vom Bf verrichtete Dienst (hier: ObKoär-Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang) regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne, sind die nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Beamten und die Bundeslehrer, für die eine dienstklassenmäßige Einstufung nicht besteht, außer Betracht zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982120033.X03

Im RIS seit

25.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1982120033_19830411X03

Rechtssatz für 83/12/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

83/12/0090

Entscheidungsdatum

30.04.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0033 E 11. April 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob der vom Bf verrichtete Dienst (hier: ObKoär-Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang) regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne, sind die nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Beamten und die Bundeslehrer, für die eine dienstklassenmäßige Einstufung nicht besteht, außer Betracht zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120090.X05

Im RIS seit

22.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120090_19840430X05