Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
83/12/0090
Entscheidungsdatum
30.04.1984
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/12/0033 E 11. April 1983 RS 3
Stammrechtssatz
Bei der Prüfung, ob der vom Bf verrichtete Dienst (hier: ObKoär-Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang) regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne, sind die nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Beamten und die Bundeslehrer, für die eine dienstklassenmäßige Einstufung nicht besteht, außer Betracht zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120090.X05
Dokumentnummer
JWR_1983120090_19840430X05