Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1984

Geschäftszahl

83/12/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0033 E 11. April 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob der vom Bf verrichtete Dienst (hier: ObKoär-Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang) regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne, sind die nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Beamten und die Bundeslehrer, für die eine dienstklassenmäßige Einstufung nicht besteht, außer Betracht zu lassen.