Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1983

Geschäftszahl

82/12/0033

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob der vom Bf verrichtete Dienst (hier: ObKoär-Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang) regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne, sind die nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Beamten und die Bundeslehrer, für die eine dienstklassenmäßige Einstufung nicht besteht, außer Betracht zu lassen.