Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/11/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/11/0008

Entscheidungsdatum

18.01.1983

Index

L70109 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

LSchlG §9;
LSchlV Wr 1965 §20;
LSchlV Wr 1965 §5;
VStG §22;

Rechtssatz

Weder Paragraph 5, der Wr. LSchlVO noch deren Paragraph 20, stellen den Verkauf von Waren während der Ladeschlusszeit gesondert unter Strafsanktion. Auch Paragraph 9, LSchlG normiert die Strafbarkeit des Verkaufes von Waren nur in jenen Fällen, in denen das Gesetz ein ausdrückliches Verbot in dieser Richtung enthält. Ansonsten ist die Verhängung von je einer gesonderten Strafe wegen Offenhaltens der Verkaufsstelle und wegen Verkaufes von Waren während der Ladenschlusszeit rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110008.X03

Im RIS seit

18.01.1983

Dokumentnummer

JWR_1982110008_19830118X03