Das abstrakte "Nichtbeachten" eines Vorranges ist etwas anderes als das konkrete "Verletzen" des Vorranges eines solchen Berechtigten, daß dieser zu unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wird (Hinweis auf E vom 11.9.1978, 2159/77, VwSlg 9626 A/1977)