Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11032 A/1983
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
82/02/0219
Entscheidungsdatum
15.04.1983
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0739/66 E 10. Jänner 1967 VwSlg 7051 A/1967 RS 3
Stammrechtssatz
Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X07
Im RIS seit
15.04.1983
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009
Dokumentnummer
JWR_1982020219_19830415X07