Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0739/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7051 A/1967

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0739/66

Entscheidungsdatum

10.01.1967

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000739.X03

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1966000739_19670110X03

Rechtssatz für 1118/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1118/79

Entscheidungsdatum

02.05.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0739/66 E 10. Jänner 1967 VwSlg 7051 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001118.X03

Im RIS seit

28.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1979001118_19800502X03

Rechtssatz für 82/02/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11032 A/1983

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

82/02/0219

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0739/66 E 10. Jänner 1967 VwSlg 7051 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X07

Im RIS seit

15.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1982020219_19830415X07

Rechtssatz für 83/09/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11217 A/1983

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/09/0086

Entscheidungsdatum

09.11.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0739/66 E 10. Jänner 1967 VwSlg 7051 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983090086.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1983090086_19831109X01

Rechtssatz für 85/08/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12055 A/1986

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/08/0188

Entscheidungsdatum

27.02.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0739/66 E 10. Jänner 1967 VwSlg 7051 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080188.X02

Im RIS seit

04.10.2005

Dokumentnummer

JWR_1985080188_19860227X02

Rechtssatz für 88/18/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/18/0046

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0739/66 E 10. Jänner 1967 VwSlg 7051 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1988180046_19880408X01