Verwaltungsgerichtshof
10.01.1967
0739/66
Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.