Der Spruch der Beschuldigte sei " .... im Ortsgebiet schneller als 50 km/h gefahren", ist für die Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat vollkommen ausreichend, weil der Bfr damit weiß, daß er die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit überschritten haben soll, ohne daß es darauf ankommt, um wieviel sie überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als "erheblich" anzusehen ist. (vgl. E vom 13.3.1981, Zl. 02/0325/80 und E vom 15.1.1982, Zl. 81/02/0296)Der Spruch der Beschuldigte sei " .... im Ortsgebiet schneller als 50 km/h gefahren", ist für die Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat vollkommen ausreichend, weil der Bfr damit weiß, daß er die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit überschritten haben soll, ohne daß es darauf ankommt, um wieviel sie überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als "erheblich" anzusehen ist. vergleiche E vom 13.3.1981, Zl. 02/0325/80 und E vom 15.1.1982, Zl. 81/02/0296)