Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 5821 F/1983
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
81/16/0165
Entscheidungsdatum
27.10.1983
Index
Grunderwerbsteuer
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1879/79 E 22. Mai 1980 RS 1
Stammrechtssatz
Grundaufschließungskosten gehören dann zu den im § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 genannten sonstigen Leistungen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges für den Verkäufer bereits die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Kosten bestanden und der Käufer sich zur Tragung dieser Kosten im Kaufvertrag Grundaufschließungskosten gehören dann zu den im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 genannten sonstigen Leistungen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges für den Verkäufer bereits die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Kosten bestanden und der Käufer sich zur Tragung dieser Kosten im Kaufvertrag
verpflichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981160165.X03
Im RIS seit
28.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
JWR_1981160165_19831027X03