Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1980

Geschäftszahl

1879/79

Rechtssatz

Grundaufschließungskosten gehören dann zu den im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 genannten sonstigen Leistungen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges für den Verkäufer bereits die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Kosten bestanden und der Käufer sich zur Tragung dieser Kosten im Kaufvertrag

verpflichtet hat.