Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3489/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3489/80

Entscheidungsdatum

30.06.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass das gem Paragraph 9, VStG verantwortliche Organ nur dann kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG trifft, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier: Paragraphen 9, 12, Absatz eins, AZG und Paragraph 3, Absatz eins, des BG über die Nachtarbeit der Frauen) mit gutem Grunde erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit), und zw. auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003489.X02

Im RIS seit

30.06.1981

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Dokumentnummer

JWR_1980003489_19810630X02

Rechtssatz für 81/11/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/11/0080

Entscheidungsdatum

30.03.1982

Index

Arbeitsrecht - AZG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3489/80 E 30. Juni 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, dass das gem Paragraph 9, VStG verantwortliche Organ nur dann kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG trifft, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier: Paragraphen 9, 12, Absatz eins, AZG und Paragraph 3, Absatz eins, des BG über die Nachtarbeit der Frauen) mit gutem Grunde erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit), und zw. auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981110080.X02

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_1981110080_19820330X02