Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/10/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/10/0101

Entscheidungsdatum

12.09.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

"Lautstarke Worte verbunden mit heftiger Gestik" erfüllen ohne weitere Erläuterungen das Tatbild des ungestümen Benehmens. Einer näheren Beschreibung des Inhaltes und der Lautstärke der Worte sowie einer näheren Beschreibung der Gestik bedarf es nicht. Die zitierte spruchmäßige Tatumschreibung wird im Zusammenhalt mit hinreichend präzisierten Angaben zum Tatort und zur Tatzeit sowie den Ausführungen, dass das solcherart umschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem sich in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes befindlichem Organ der öffentlichen Aufsicht gesetzt wurde, den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1905 gerecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981100101.X01

Im RIS seit

26.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1981100101_19830912X01